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Versicherungslexikon

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Wahlleistungen
Die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarztbehandlung bezeichnet man im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes als Wahlleistungen. Die Kosten für Wahlleistungen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen, diese können jedoch durch eine private Zusatzversicherung abgesichert werden.

Wartezeit
Ein gesetzlich vorgeschriebener bzw. vertraglich vereinbarter Zeitraum zwischen materiellem Versicherungsbeginn und technischem Versicherungsbeginn wird als Wartezeit bezeichnet, also der Zeitraum zwischen Beitragsleistungen und im Schadenfall erstmaligem Anspruch auf Versicherungsleistungen. Das kann je nach Vertrag z. B. die Kranken- oder die Rechtschutzversicherung, aber auch eine Gestaltungsvariante der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung betreffen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist in der privaten Krankenversicherung eine Anrechnung von Vorversicherungszeiten bei einer gesetzlichen Krankenkasse bzw. ein Erlass von Wartezeiten aufgrund einer Vorversicherung bei einem anderen privaten Krankenversicherer möglich. Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung können Wartezeiten in bestimmten Fällen erlassen werden.

Wertentwicklung
Die durchschnittliche jährliche Wertveränderung (nach oben oder unten) von Investmentfonds wird durch den Begriff Wertentwicklung beschrieben. Der Begriff Wertentwicklung ist nicht mit den Begriffen Zins oder Verzinsung zu verwechseln, da in der Regel die tatsächliche Wertveränderung nicht kontinuierlich verläuft.

Wertsachen (Hausratversicherung)
Wertsachen sind u.a.:
- auf Geldkarten geladene Beträge und Bargeld,
- Schmucksachen, Perlen, Edelsteine, Münzen, Briefmarken sowie alle Gegenstände aus Gold oder Platin,
- Kunstgegenstände, Pelze handgeknüpfte, Teppiche,
- sonstige Dinge, die älter als 100 Jahre sind, ausgenommen sind jedoch Möbelstücke.

wesentliche Beteiligung
Nicht beherrschendes Beteiligungsverhältnis mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25 % des Gesellschafter-Geschäftsführers bzw. entsprechende Stimmrechtsverhältnisse bei vom Beteiligungsgrad abweichender Stimmrechtsregelung. Als beherrschend können mehrere wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichgerichtetem Interesse angesehen werden (siehe: beherrschend).

Widerspruchsrecht in der Lebensversicherung
Voraussetzung: Erst mit der Police bekommt der Kunde alle oder Teile der Verbraucherinformationen. Der Kunde hat vom Tag der Unterzeichnung der Empfangsbestätigung an ein 14tägiges Widerspruchsrecht, wenn er bei Aushändigung der Police über sein Widerspruchsrecht belehrt wird und den Zugang der Verbraucherinformationen und der Police dem Versicherer bestätigt. Das Widerspruchsrecht erst ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags, wenn der Kunde hingegen nicht über sein Widerspruchsrecht aufgeklärt wird oder das Unternehmen die Aushändigung der vollständigen Unterlagen nicht nachweisen kann.

Widerinkraftsetzung
Innerhalb von 6 Monaten nach Einstellung der Beitragszahlung kann eine erloschene oder beitragsfreie Lebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung entweder durch Beitragserhöhung und Beibehaltung der bisherigen Ablaufdaten oder durch einmalige Zahlung der rückständigen Beiträge nebst Zinsen wieder in Kraft gesetzt werden. Eine Wiederinkraftsetzung ist nach Ablauf von 6 Monaten von dem Ergebnis einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine private Krankenversicherung, die wegen des Eintritts einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt wurde, auch nach bis zu 12 Monaten wieder zu den alten Konditionen in Kraft gesetzt werden.

Witwen-/Witwerrente
Die Witwe / der Witwer erhält nach dem Tod der versicherten Person - sofern vereinbart - vom folgenden Rentenzahlungstermin an eine lebenslange, monatlich zahlbare Rente. Diese Witwen-/Witwerrente wird noch um die anfallenden Gewinnanteile erhöht.





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